Ich bin definitiv nicht der Oberschrauber.
Aber ich kann lesen!
[quote:2effb13e61][b:2effb13e61]Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)[/b:2effb13e61]
Die Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO) ist, zusammen mit der eventuell notwendigen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Deutschland. Einfach ausgedrückt ist sie eine Bestätigung, dass das Fahrzeug oder Fahrzeugteil den einschlägigen nationalen Vorschriften entspricht. Sie wird für Serienfahrzeuge und Serienteile vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erteilt. Die Betriebserlaubnis gilt nur national, also in Deutschland.
Die Betriebserlaubnis wurde teilweise abgelöst von der europäischen Typgenehmigung, welche inzwischen für bestimmte Fahrzeugarten (PKW, Krafträder, bestimmte Traktoren) zwingend erforderlich ist. Ab dem 29. April 2009 werden europäische Typgenehmigungen nach der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG für weitere Fahrzeugarten wie z. B. LKW, Busse und Anhänger, möglich sein. Typgenehmigungen werden in Deutschland vom KBA und in den anderen europäischen Staaten von vergleichbaren Institutionen Europäischen Union erteilt.[/quote:2effb13e61]
[quote:2effb13e61][b:2effb13e61]Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile[/b:2effb13e61]
National wird die Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO) für ein bestimmtes Bauteil, zum Beispiel für Sonderräder wie Alu-Felgen, erteilt. Sofern dabei die Anbauanweisungen beachtet werden, erlischt beim Anbau an ein Fahrzeug die Fahrzeug-Betriebserlaubnis nicht. Die Anbauanweisungen können jedoch das Fortgelten der Betriebserlaubnis von der Durchführung einer Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO abhängig machen. Die Kopie der Betriebserlaubnis für das Fahrzeugteil, die beim Kauf mitgeliefert wird, oder ggf. der Nachweis der Änderungsabnahme, muss bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei vorgelegt werden können. Außerdem haben die Teile an gut sichtbarer Stelle ein Prüfzeichen.
Im Gegensatz dazu steht der E-Pass oder EG-Betriebserlaubnis. Sofern auf diesen Teilen ein Genehmigungszeichen, das sogenannte „E-Prüfzeichen“, sichtbar ist, muss der Fahrzeugführer nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3, Ziffer 2 und Abs. 4 StVZO keine Kopie der EG-Betriebserlaubnis beziehungsweise der Übereinstimmungsbescheinigung vorweisen können. Ist der Verwendungsbereich des Teils jedoch eingeschränkt, so hat der Hersteller nach § 3 Abs. 5 EG-TypV Angaben über die Beschränkungen und Vorschriften zum Einbau mitzuliefern.[/quote:2effb13e61]
Was das mit dem Thema zu tun hat, weiss ich nicht. Ich unterstelle, Du möchtest
mit solch unsachlichen Argumenten von dem "Bockmist" (Zitat) ablenken, den Du erzählst...
[quote:2effb13e61]Also Ottmar wenn du hier als Oberschrauber und [u:2effb13e61]Linienüberfahrer[/u:2effb13e61] erklärst[/quote:2effb13e61]Das war nur die Erklärung, warum sie mich angehalten haben. Sichern nicht wegen dem Umbau.
Mach Du lieber weiter Werbung für Heidenau-Reifen.

Mit 66 Jahren....